Allgemeine Geschäftsbedingungen / Fa. Wolff Kunststoffe GmbHAllgemeine Geschäftsbedingungen / Fa. Wolff Kunststoffe GmbH
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf der Firma Wolff-Kunststoffe GmbH ( Stand Dezember 2010 )
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts oder Öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Ver kaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Gel tung zustimmen.
2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsge schäfte verwandter Art handelt .
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Gemäß § 145 BGB sind unsere Angebote freibleibend. Bestellungen auf Grund eines Angebotes, werden innerhalb von 2 Wochen bestätigt.
§ 4 Preise und Zahlung
1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf die in der Rechnung aufgeführten Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur in Höhe der getroffenen Vereinbarung und innerhalb der von uns gewährten Skontofrist gültig.
3. Für die Berechnung der Fristen bei Zahlungen hinsichtlich der Fälligkeiten oder Skontogewährung ist ausschließlich das Datum unserer Rechnung maßgeblich. Die Frist endet mit Eingang der Zahlung auf unserem Bankkonto; bei Scheckzahlun gen mit der Gutschrift der Scheckeinreichung auf unserem Bankkonto.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbe stritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung1. Mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behan deln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Ge fahrenübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriff sansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller Ø unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche Ø vom Vertrag zu rücktreten oder die Vergütung mindern.
§ 10 Sonstiges
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3. Unabhängig von den allgemeinen Verkaufsbedingungen sind schriftlich getroffene Sondervereinbarungen selbstverständlich gültig.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Einkauf der Firma Wolff-Kunststoffe GmbH ( Stand Dezember 2010 )
§ 1 Geltungsbereich
1. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nur an, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Unsere AEB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3. Unsere AEB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 BGB und auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
§ 2 Bestellung
1. Unsere Aufträge sind nur dann gültig, wenn sie rechtsverbindlich unterschrieben und schriftlich oder per Fax (auch in elek tronischer Form) erteilt werden. Jeder von uns erteilte Auftrag ist innerhalb von 7 Tagen vom Lieferanten zu bestätigen. Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Bestätigung, sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen. Weicht die Auf tragsbestätigung von der Bestellung ab, so sind wir nur gebunden, wenn wir der Abweichung schriftlich zugestimmt haben.
2. Der Lieferant darf Unteraufträge nur mit unserer Zustimmung erteilen. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Model len, Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung unsererseits zugänglich gemacht werden und nur für unsere Bestellung verwendet werden.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die vereinbarten Preise verstehen sich frei der von uns angegebenen Empfangsstelle einschließlich Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im Preis enthalten.
3. Die Rechnung ist für jede Bestellung gesondert nach Lieferung an uns zu senden. Die im Bestellschreiben angegebenen Bestelldaten sind vollständig auf der Rechnung zu wiederholen.
4. Wir bezahlen, soweit nicht anders vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rech nungserhalt mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang netto. Voraussetzung für die Zahlung ist der ordnungsgemäße Eingang der Ware.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
§ 4 Lieferung
1. Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen, auf dem die Bestell- und Kommissionsnummer anzugeben ist
2. Vereinbarte Liefertermine und Øfristen sind verbindlich.
3. Der Lieferant hat uns unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn Lieferverzögerungen drohen, die zu einer Beeinträchti gung der Lieferung in zeitlicher oder qualitativer Hinsicht führen könnten. Unabhängig davon hat der Lieferant alle durch schuldhaft verspätete Lieferungen und Leistungen entstandene Mehrkosten zu ersetzen. Jegliche durch den Lieferanten verschuldete Kosten wie Eilfracht-, Express-, Telefon- oder Faxgebühren usw. gehen zu Lasten des Lieferanten. Im Übrigen behalten wir uns vor, Schadensersatz zu verlangen und/oder vom Vertrag zurück zu treten. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, für Recht zeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an.
4. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche oder das Rücktrittsrecht.
§ 5 Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auf uns über, wenn die Lieferung am Erfüllungsort ordnungsgemäß übergeben und abgenommen worden ist.
2. Die Gefahr der Versendung trägt der Lieferant.
§ 6 Mängelansprüche
1. Wir werden unverzüglich nach Eingang der Lieferung prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprech en, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Fehler vorliegen.
2. Entdecken wir bei den vorgenannten Prüfungen eine Mangel, werden wir diesen dem Lieferanten innerhalb von 7 Tagen an zeigen. Entdecken wir erst bei der Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme einen Mangel, werden wir diese Mängel rüge innerhalb 7 Tagen seit ihrer Feststellung ebenfalls anzeigen.
3. Uns obliegen gegenüber dem Lieferanten keine weitergehenden als die vorstehenden Prüfungen und Anzeigen.
4. Ungeachtet des sofortigen Rücktrittsrechts sind wir nach unserer Wahl zunächst berechtigt, vom Lieferanten Ersatzlieferung oder Beseitigung des Mangels zu verlangen. Der Lieferant darf die von uns gewählte Form der Nacherfüllung erst dann wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, wenn die Kosten hierfür den Warenwert in mangelfreiem Zustand überstei gen würden.
5. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung sind wir zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Die Nacherfüllung gilt bereits bei einem erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.
6. Das Recht auf Schadensersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten. Haftungsfreizeichnungen des Lieferanten sind nicht zuläs sig.
7. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder Deckungskäufe zu tätigen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
8. Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Sache. Sie verlängert sich um die Zeit, während der der Leistungsgegenstand wegen Vorliegens von Mängel nicht genutzt werden kann.
9. Unser Rechte aus § 478, 479 BGB gelten uneingeschränkt.
§ 7 Produkthaftungsfreistellung
1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatz ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschaft- und Organisationsbereich ge setzt ist und er im Außenbereich selbst haftet.
2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne der Ziffer 1 ist der Lieferant verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben.
3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschaden zu unterhalten.
§ 8 Materialbeistellungen
1. Materialbeistellungen bleiben unser Eigenturm und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für unsere Aufträge zulässig. Bei schuldhafter Wertminderung oder Verlust ist vom Lieferanten Ersatz zu leisten, wobei der Auftragnehmer auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
2. Verarbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebilde ten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind wir und der Auftragnehmer darüber einig, dass wir in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung, Eigentümer der neuen Sache werden. Der Lieferant verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
§ 9 Werkzeuge, Formen, Muster, Geheimhaltung
1. Von uns überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen und Lehren dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte können wir ihre Herausgabe verlangen, wenn der Lieferant diese Pflichten verletzt.
2. Von uns erlangte Informationen wird der Lieferant, soweit sie nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind, Dritten nicht zugänglich machen. Soweit wir einer Weitergabe von Aufträgen an Dritte zugestimmt haben, sind diese entsprechend schriftlich auf Geheimhaltung zu verpflichten.
§ 10 Forderungsabtretung
1. Forderungsabtretung ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Im Übrigen ist eine Abtretung der Ansprüche des Lieferanten gegen uns unzulässig.
§ 11 Zahlungsunfähigkeit/Insolvenz des Lieferanten
1. Wird über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Alleiniger Erfüllungsort und Gerichtsstand ist bei allen uns mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, Mörlenbach.
2. Es findet deutsches Recht Anwendung. Im übrigen ist der deutsche Text unserer Allgemeinen Geschöftsbedingungen allein maßgeblich. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Waren kauf ( CISG ) ist ausgeschlossen.